Safety Instructions

Tait Softwarelizenzvertrag 51
Deutsch
während der üblichen Geschäftszeiten des
Lizenznehmers unter Achtung der Geschäftsr-
aum- und Sicherheitsbestimmungen des
Lizenznehmers zu geschehen hat. Tait ist ver-
antwortlich für die Bezahlung aller Aufwendun-
gen und Kosten einer solchen Inspizierung,
sofern der Lizenznehmer Tait von allen Kosten
(einschließlich Prüfungskosten und Anwalts-
kosten) freistellt, wenn der Lizenznehmer
gegen die Bedingungen dieses Vertrags ver-
stoßen hat. Alle von Tait im Verlauf einer sol-
chen Inspizierung gewonnenen Informationen
werden von Tait streng vertraulich gehalten
und ausschließlich für den Zweck verwendet,
die Vertragstreue des Lizenznehmers zu
überprüfen.
Paragraph 5: EIGENTUMSRECHTE
Tait sowie die Lizenzgeber und Zulieferer von
Tait behalten alle ihre geistigen Eigentums-
rechte an der Software und Dokumentation in
beliebiger Form. Dem Lizenznehmer werden
keine Rechte als die in diesem Vertrag aus-
drücklich zuerkannten Rechte gewährt, weder
stillschweigend noch durch Rechtsverwirkung
oder anderweitig. Sämtliches von Tait entwi-
ckelte, produzierte oder vorbereitete geistiges
Eigentum im Zusammenhang mit der Bereit-
stellung der Software, der vorgesehenen Pro-
dukte, der Dokumentation oder damit zusam-
menhängender Dienstleistungen ist
ausschließlich das Eigentum von Tait. Dem
Lizenznehmer stehen keine Rechte aufgrund
gemeinsamer Entwicklung und keine sonstigen
geistigen Eigentumsrechte zu.
Paragraph 6: BEGRENZTE GEWÄHRLEISTUNG
UND GEWÄHRLEISTUNGSAUSCHLUSS
6.1. Die Gewährleistung für diese Software
beginnt ab dem Lieferdatum der Tait Software,
und ihre Gültigkeitsdauer beträgt ein (1) Jahr.
Sofern der Lizenznehmer nicht gegen Ver-
pflichtungen dieses Vertrags verstößt, garan-
tiert Tait, dass die unveränderte Software bei
ordnungsgemäßer Verwendung und in Über-
einstimmung mit der Dokumentation und die-
sem Vertrag frei von reproduzierbaren Mäng-
eln ist, durch die die Funktionsfähigkeit oder
die erfolgreiche Ausführung einer entschei-
denden Funktion für die Grundfunktionalität
oder erfolgreiche Ausführung der Software
aufgehoben wird. Das faktische Vorliegen von
Mängeln wird ausschließlich von Tait bestimmt.
Tait garantiert nicht, dass die Nutzung der
Software oder der vorgesehenen Produkte sei-
tens des Lizenznehmers ohne Unterbrechun-
gen, Fehler oder völlig ohne Sicherheits-
schwachstellen abläuft oder die Software oder
die vorgesehenen Produkte den jeweiligen
Anforderungen des Lizenznehmers gerecht
werden. Tait gibt keine Zusicherungen oder
Garantieverpflichtungen für in der Software
enthaltene Drittanbietersoftware.
6.2. Die einzige Verpflichtung von Tait gegen-
über dem Lizenznehmer sowie der ausschließl-
iche Rechtsanspruch des Lizenznehmers im
Rahmen dieser Gewährleistung bestehen in
zumutbaren Anstrengungen seitens Tait, durch
diese Gewährleistung abgedeckte Software-
Sachmängel zu beseitigen. Diese Anstrengun-
gen bestehen entweder im Ersetzen des Daten-
trägers bzw. Mediums oder im Versuch, signifi-
kante, nachweisliche Fehler im Programm oder
in der Dokumentation oder entsprechende
Sicherheitsschwachstellen zu korrigieren.
Wenn Tait den Mangel nicht in angemessener
Zeit beseitigen kann, ersetzt Tait im eigenen
Ermessen die mangelhafte Software mit einer
funktional gleichwertigen Software, und
gewährt dem Lizenznehmer eine entspre-
chende Lizenz für diese Ersatzsoftware, die
denselben Zweck erfüllt, oder kündigt den
Lizenzvertrag und erstattet dem Lizenzgeber
die bezahlte Lizenzgebühr zurück. Wenn Tait
bei der Überprüfung des vermuteten Mangels
feststellt, dass kein entsprechender Mangel
vorliegt, hat Tait Anspruch auf Erstattung der
diesbezüglichen Kosten durch den Lizenzneh-
mer.
6.3. Tait schließt alle anderen Garantiever-
pflichtungen für die Software oder Dokumenta-
tion aus, die über die ausdrücklichen Garantie-
verpflichtungen in Paragraph 6 hinausgehen.
Die Garantieverpflichtungen in Paragraph 6
ersetzen alle anderen Garantieverpflichtungen,
einschließlich ausdrückliche oder stillschwei-
gende, mündliche oder schriftliche Garantie-