Safety Instructions

52 Tait Softwarelizenzvertrag
Deutsch
verpflichtungen sowie insbesondere alle still-
schweigenden Garantieverpflichtungen zum
Zustand, Rechtsansprüchen oder Nichtverlet-
zung von Rechten Dritter, Marktgängigkeit
oder Eignung für einen bestimmten Zweck bzw.
für die Verwendung durch den Lizenznehmer
(wobei Tait keinerlei Kenntnis über einen sol-
chen Zweck oder eine solche Verwendung
besitzen muss). Dies gilt unabhängig davon, ob
diese sich aus Gesetzen oder anderen rechtli-
chen Bestimmungen, Gewohnheitsrecht, Han-
delsusancen, üblichen Geschäftsablaufen oder
anderweitig ergeben. Darüber hinaus schließt
Tait jegliche Garantieverpflichtungen für die
Software oder Dokumentation an andere Per-
sonen als den Lizenznehmer aus.
Paragraph 7: LIZENZ- UND EIGENTUMS-
ÜBERTRAGUNG
7.1. Der Lizenznehmer willigt ein, die Software
oder Dokumentation nicht ohne vorherige
schriftliche Einwilligung von Tait an Dritte zu
übertragen. Tait kann diese Einwilligung nach
eigenem Ermessen verweigern oder davon
abhängig machen, dass der neue Lizenznehmer
entsprechende Lizenzgebühren bezahlt und
rechtsverbindlich in diesen Vertrag einwilligt.
7.2. Bei einem Value-Added-Reseller (VAR)
oder Value-Added Distributor (VAD) von vor-
gesehenen Tait Produkten kann die Einwilli-
gung aus Absatz 7.1 in einem Tait Wiederver-
käufervertrag bzw. Tait Vertriebsvertrag
enthalten sein.
7.3. Wenn es sich bei den vorgesehenen Pro-
dukten um in einem Fahrzeug montierte Tait
Mobilprodukte oder tragbare Handfunkgeräte
handelt und der Lizenznehmer das Eigentum
an diesen Produkten an Dritte überträgt, kann
er sein Recht zur Nutzung der eingebetteten
oder zur Nutzung der Funkprodukte bereitge-
stellten Software sowie der zugehörigen Doku-
mentation abtreten. Dies setzt jedoch voraus,
dass er sämtliche Exemplare der Software und
Dokumentation an den neuen Lizenznehmer
überträgt.
7.4. Zur Vermeidung von Zweifeln wird darauf
hingewiesen, das Absatz 7.3 nicht die TaitNet-
Infrastruktur oder die zu einem beliebigen Zeit-
punkt unter folgender Adresse aufgelisteten
Funknetzwerkprodukte einschließt:
http://www.taitradio.com.
7.5. Falls der Lizenznehmer als Auftragnehmer
oder Unterauftragnehmer (Integrator) vorge-
sehene Tait Produkte und Software nicht für
den eigenen internen Gebrauch sondern zum
Endgebrauch durch einen Kunden erwirbt bzw.
lizenziert, darf der Lizenznehmer diese Soft-
ware übertragen, vorausgesetzt, a) der Lizenz-
nehmer überträgt alle Kopien der Software und
der zugehörigen Dokumentation an den Erwer-
ber, und b) der Lizenznehmer hat vorher von
seinem Kunden einen einklagbaren Unterli-
zenzvertrag erhalten (und, falls der Lizenzneh-
mer als Unterauftragnehmer agiert, von den
Zwischenerwerbern den endgültigen
Endnutzersoftwarelizenz), der jegliche weitere
Übertragungen untersagt und der Einschränk-
ungen enthält, die im wesentlichen mit den in
diesem Softwarelizenzvertag niedergelegten
Bedingungen identisch sind. Mit Ausnahme der
vorstehend aufgeführten Ausnahmen dürfen
der Lizenznehmer und jegliche durch diesen
Absatz autorisierte Erwerber Tait-Software
nicht an Dritte übertragen oder verfügbar
machen oder anderen Parteien hierzu die
Erlaubnis erteilen. Der Lizenznehmer stellt Tait
auf Anfrage angemessen ausreichende Nach-
weise zur Verfügung, die die Einhaltung aller
vorangehenden Bedingungen demonstratie-
ren.
Paragraph 8: VERTRAGSDAUER UND KÜND-
IGUNG
8.1. Die Nutzungsberechtigung des Lizenzneh-
mers für die Software und Dokumentation
beginnt ab dem Lieferdatum der vorgesehenen
Tait Produkte an den Lizenznehmer und setzt
sich über die Lebensdauer der vorgesehenen
Produkte fort, mit denen oder für die die Soft-
ware und Dokumentation bereitgestellt wer-
den. Diese Nutzungsberechtigung und dieser
Vertrag treten nach entsprechender Benach-
richtigung durch Tait unverzüglich außer Kraft,
wenn der Lizenznehmer gegen diesen Vertrag
verstößt.