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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG (REACH),2015/830/EU
ABSCHNITT 12: UMWELTBEZOGENE ANGABEN (fortlaufend)
12.6
Andere schädliche Wirkungen:
Nicht beschrieben
ABSCHNITT 13: HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
13.1
Verfahren der Abfallbehandlung:
Code
Beschreibung
Abfalltyp (Verordnung (EU) Nr.
1357/2014)
08 01 12
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
Ungefährlich
Abfalltyp (Verordnung (EU) Nr. 1357/2014):
Nicht relevant
Abfallmanagement (Entsorgung und Bewertung):
Den autorisierten Abfallentsorger hinsichtlich der Bewertungs- und Entsorgungsvorgänge gemäß Anhang 1 und Anhang 2
(Richtlinie 2008/98/EG). Gemäß den Codes 15 01 (2014/955/EG) ist in dem Fall, dass der Behälter in direktem Kontakt mit dem
Produkt war, dieser auf die gleiche Weise wie das Produkt selbst zu behandeln, ansonsten so, als gäbe es keine gefährlichen
Rückstände. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Siehe Abschnitt 6.2.
Verfügungen hinsichtlich der Abfallentsorgung:
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind die gemeinschaftlichen oder staatlichen Vorschriften
hinsichtlich der Abfallverwertung einzuhalten.
Gemeinschaftliche Gesetzgebung: Richtlinie 2008/98/EG, 2014/955/EG, Verordnung (EU) Nr. 1357/2014
Nationalen Bestimmungen: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts. Vom 24. Februar 2012.
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
Dieses Produkt ist nicht für den Verkehr geregelt (ADR/RID,IMDG,IATA)
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
Verordnung (EG) Nr. 528/2012: enthält ein Konservierungsmittel zum Schutz der ursprünglichen Eigenschaften des behandelten
Produkts. Enthält 2-Phenoxyethanol, 3-iodo-2-propynyl Butylcarbamate, 1,3-bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethylimidazolidine-2,4-
dione.
Substanzen, deren Autorisierung in Verordnung (CE) 1907/2006 (REACH) noch aussteht: Nicht relevant
Substanzen, die in REACH-Anhang XIV (Genehmigungsliste) aufgenommen sind sowie Ablaufdatum: Nicht relevant
Verordnung (EG) 1005/2009 über ozonabbauende Substanzen Nicht relevant
Artikel 95, VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012: Nicht relevant
VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 über den Export und Import gefährlicher chemischer Substanzen: Nicht relevant
Einschränkungen bzgl. des Vertriebs und der Verwendung von bestimmten Substanzen und gefährlichen
Mischungen (Anhang XVII REACH, etc...):
Nicht relevant
Besondere Verfügungen hinsichtlich des Personen- und Umweltschutzes:
Es wird empfohlen, die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt als Eingabe von Daten in einer Risikobewertung der örtlichen
Gegebenheiten gesammelt zu nutzen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die Verwaltung,
Verwendung, Lagerung und Entsorgung von diesem Produkt herzustellen .
WGK (Wassergefährdungsklassen):
1
Sonstige Gesetzgebungen:
15.1
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch:
Seveso III:
Nicht relevant
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Erstellt am: 08.06.2015 Fassung: 1
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