Operation Manual

37
D
C
10
WL
Vfg 96/1999
Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die Benutzung durch die Allgemeinheit Nr. 861 unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Firma CYCLE PARTS GmbH, 76865 Rohrbach.
1. Hiermit wird auf Grund, des § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG( vom 25. Juli 1996 (BGBI S. 1120) der 
Frequenzbereich 120 - 122 kHz für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Sende- und Empfangsanlagen 
der Vertriebsfirma CYCLE PARTS GmbH, 76865 Rohrbach, mit den Typenbezeichnungen "VDO CYTEC C10 WL" und "VDO 
CYTEC C15 WL" allgemein zugeteilt. Bei diesen Funkanlagen handelt es sich um einen drahtlosen Fahrradcomputer zum 
Messen und Zeigen von Informationen bezüglich der Geschwindigkeit und Fahrtstrecke mit einer magnetischen Feldstärke 
von max. -16 dBµA/m in 3 m Messentfernung. Diese Allgemeinzuteilung schliesst weitere Zuteilungen der gleichen Frequenz zu 
ähnlichen oder gleichen Zwecken unter Verwendung anderer Geräte nicht aus.
2. Die Funkanlagen sind wie folgt zu kennzeichnen: Zulassungsnummer "BZT G 750 861 L, Name der Vertriebsfirma, "CYCLE PARTS 
GMBH, 76865 Rohrbach" und Typenbezeichnung "VDO CYTEC C10 WL" bzw. "VDO CYTEC C15 WL".
3. Im Rahmen dieser Fequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.
4. Im Rahmen der Allgemeinzuteilung besteht für die Benutzer solcher Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmässigen 
Beeinträchtigungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich.