User manual

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Manche Produktkomponenten sind im Anhang III der RoHS2-
Richtlinie wie unten beschrieben ausgenommen:
Beispiele von ausgenommenen Komponenten:
1. Quecksilber in Kaltkathodenlampen und Leuchtröhren mit
externen Elektroden (CCFL und EEFL) für spezielle Zwecke
überschreitet nicht (pro Lampe):
(1) Geringe Länge (500 mm): maximal 3,5 mg pro Lampe.
(2) Mittlere Länge (500 mm und 1.500 mm): maximal 5 mg
pro Lampe.
(3) Große Länge (1.500 mm): maximal 13 mg pro Lampe.
2. Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren.
3. Blei im Glas der Leuchtröhren übersteigt nicht 0,2 % nach
Gewicht.
4. Blei als Legierungselement in Aluminium mit bis zu 0,4 % Blei
nach Gewicht.
5. Kupferlegierung mit bis zu 4 % Blei nach Gewicht.
6. Blei in Lötmetallen mit hoher Schmelztemperatur (d. h.
Legierungen auf Bleibasis mit 85 % nach Gewicht oder mehr
Blei).
7. Elektrische und elektronische Komponenten mit Blei in Glas
oder Keramik mit Ausnahme von dielektrischer Keramik in
Kondensatoren, z. B. piezoelektrischen Geräten, oder in Glas-
oder Keramik-Matrix-Verbindungen.