Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 13.06.2016 / 0005
Ersetzt Fassung vom / Version: 11.09.2015 / 0004
Tritt in Kraft ab: 13.06.2016
PDF-Druckdatum: 14.06.2016
WD-40®BIKE® All Conditions Lube
WD-40®BIKE® KETTENSPRAY ALLWETTER - LUBRIFIANT CHAÎNE TOUTES CONDITIONS
Bakterientoxizität: EC10 18h 1170 mg/l Pseudomonas
putida
Wasserlöslichkeit: Mischbar
Kohlenwasserstoffe, C6, Isoalkane, < 5% n-Hexan
Toxizität / Wirkung Endpunkt Zeit Wert Einheit Organismus Prüfmethode Bemerkung
12.1. Toxizität, Fische: EC50 96h 18,27 mg/l Oncorhynchus
mykiss
12.1. Toxizität,
Daphnien:
EC50 48h 31,9 mg/l Daphnia magna
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
28d 98 % Leicht biologisch
abbaubar
(Analogieschluß)
12.3.
Bioakkumulationspote
nzial:
BCF 242-
253
12.3.
Bioakkumulationspote
nzial:
Log Kow 2,9-4
12.5. Ergebnisse der
PBT- und vPvB-
Beurteilung:
Kein PBT-Stoff, Kein
vPvB-Stoff
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Noch gefüllte Aerosoldosen zur Problemabfallsammlung bringen.
Restentleerte Aerosoldosen zur Wertstoffsammlung bringen.
Zu Problemstoffsammelstelle bringen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung,
VVEA, SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Ungereinigte Behälter nicht durchlöchern, zerschneiden oder schweißen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung,
VVEA, SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
14.1. UN-Nummer: 1950
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
14.3. Transportgefahrenklassen: 2.1
14.4. Verpackungsgruppe: -
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