Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG (REACH),453/2010/EG, 2015/830/EU
Kühlschrank- und Ersatzfilter Durafresh
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Erstellt am: 30.01.2015
Revision: 10.12.2019
Version: 3 (a ersetzen 2)
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CHEMETER-REL létrehozott dokumentum (www.chemeter.com)
Weitere Informationen bzgl. der Gefährlichkeit der Substanzen finden Sie in den Abschnitten 8, 11, 12, 15 und 16.
Gefährliche Bestandteile:
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Punkt 3) enthält das Produkt:
ABSCHNITT 3: ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN (fortlaufend)
5.1
Löschmittel:
Produkt ist unter normalen Lager-, Handhabungs- und Anwendungsbedingungen nicht entflammbar. Im Entflammungsfall
aufgrund von unsachgemäßer Handhabung, Lagerung oder Anwendung sind gemäß der Verordnung über
Brandschutzinstallationen vorzugsweise Feuerlöscher mit polyvalentem Pulver (ABC-Pulver) zu verwenden. ES WIRD DAVON
ABGERATEN, einen Wasserstrahl als Löschmittel einzusetzen.
5.2
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren:
Als Folge der Verbrennung oder thermischen Zersetzung entstehen reaktive Unterprodukte, die hochgiftig sein und deshalb ein
hohes Gesundheitsrisiko darstellen können.
5.3
Hinweise für die Brandbekämpfung:
Abhängig von der Größe des Feuers ist ggf. die Verwendung von vollständiger Schutzbekleidung und autonomen Atmungsgeräten
erforderlich. Es sollte ein Mindestbestand an Notfalleinrichtungen oder Ausrüstung (feuerfeste Decken, tragbarer Verbandskasten,
...) gemäß der Richtlinie 89/654/EG vorhanden sein.
Zusätzliche Verfügungen:
Identifizierung
Chemische Bezeichnung/Klassifizierung
Konzentration
CAS: 10101-50-5
Natriumpermanganat
(1)
Selbsteingestuft
EC: 233-251-1
Index: Nicht zutreffend
REACH: 01-2119495598-15-XXXX
2,5 - <10 %
Verordnung 1272/2008
Acute Tox. 4: H302; Aquatic Acute 1: H400; Aquatic Chronic 1: H410; Ox. Sol.
2: H272; Skin Corr. 1B: H314 - Gefahr
ABSCHNITT 4: ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN
4.1
Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen:
Die Symptome infolge einer Vergiftung können nach dem Kontakt auftreten, weshalb im Zweifelsfalle bei direktem Kontakt mit
dem chemischen Produkt oder Weiterbestehen des Unwohlseins ein Arzt zu Rate zu ziehen ist und dem Arzt das
Sicherheitsdatenblatt dieses Produkts vorzulegen ist.
Bei Einatmung:
Es handelt sich um ein Produkt, das keine als durch Einatmung gefährlich eingestuften Substanzen enthält. Im Falle von
Vergiftungssymptomen ist der Betroffene jedoch aus dem Berührungsbereich zu entfernen und mit frischer Luft zu versorgen.
Ärztliche Betreuung anfordern, wenn sich die Symptome verschlimmern oder diese anhalten.
Bei Berührung mit der Haut:
Verschmutzte Kleidung und Schuhe ausziehen, die Haut abspülen oder den Betroffenen ggf. mit viel kaltem Wasser und
Neutralseife abduschen. In schweren Fällen den Arzt aufsuchen. Falls die Mischung Verbrennungen oder Erfrierungen verursacht,
darf die Kleidung nicht ausgezogen werden, da die verursachte Verletzung ggf. verschlimmert werden könnte, wenn diese an der
Haut klebt. Falls sich auf der Haut Blasen bilden, dürfen diese keinesfalls aufgestochen werden, da dies die Infektionsgefahr
erhöht.
Bei Berührung mit den Augen:
Augen mindestens 15 Minuten lang mit reichlich lauwarmem Wasser spülen. Es ist zu vermeiden, dass der Betroffene sich die
Augen reibt oder diese schließt. Sollte der Betroffene Kontaktlinsen tragen, so sind diese zu entfernen, soweit sie nicht an den
Augen festkleben, da ansonsten zusätzliche Verletzungen auftreten können. In allen Fällen muss nach dem Waschen
schnellstmöglich ein Arzt aufgesucht und diesem das Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden.
Durch Verschlucken/Einatmen:
Kein Erbrechen provozieren. Sollte es zum Erbrechen kommen, den Kopf nach vorn halten, um ein Einatmen zu vermeiden. Den
Betroffenen in Ruhestellung halten. Mund und Rachen ausspülen, da diese möglicherweise beim Verschlucken mit betroffen
wurden.
4.2
Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen:
Die sofortigen und verzögerten Wirkungen sind in den Abschnitten 2 und 11 angegeben.
4.3
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung:
Nicht relevant
ABSCHNITT 5: MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
(1) Stoff, der ein Risko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, der die Kriterien gemä der Verordnung (EU) Nr. 2015/830 erfüllt